Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin vom 30.01.2017 betreffend das Verfahren -
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für die Durchführung dieses Verfahrens werden der Antragstellerin aus der Staatskasse erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
Mit Antrag vom 20.01.2017 beantragte die Antragstellerin Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit der Begründung, ihr stehe aus einem von dem Beteiligten gegen sie geführten Prozess vor dem Landgericht Frankfurt/M ein Kostenerstattungsanspruch als Neumasseverbindlichkeit gegen die Masse zu.
Mit Bescheid vom 17.02.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab.
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