OLG Köln - Beschluss vom 29.05.2017
7 VA 11/17
Normen:
ZPO § 299 Abs. 2; InsO § 4;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 2438
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 75 IN 528/10

Begriff des berechtigten rechtlichen Interesses i.S. von §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPOAnspruch eines Gläubigers auf Einsichtnahme in die Insolvenzakte

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 7 VA 11/17

DRsp Nr. 2017/9112

Begriff des berechtigten rechtlichen Interesses i.S. von §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO Anspruch eines Gläubigers auf Einsichtnahme in die Insolvenzakte

Ein ausreichendes rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akte eines Insolvenzverfahrens i.S. von § 299 Abs. 2 ZPO ist bereits dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ein potentieller Gläubiger der Insolvenzmasse ist.

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin vom 30.01.2017 betreffend das Verfahren -75 IN 528/10 AG Köln- unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für die Durchführung dieses Verfahrens werden der Antragstellerin aus der Staatskasse erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 2; InsO § 4;

Gründe

I.

Mit Antrag vom 20.01.2017 beantragte die Antragstellerin Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit der Begründung, ihr stehe aus einem von dem Beteiligten gegen sie geführten Prozess vor dem Landgericht Frankfurt/M ein Kostenerstattungsanspruch als Neumasseverbindlichkeit gegen die Masse zu.

Mit Bescheid vom 17.02.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab.