BAG - Urteil vom 20.06.2013
2 AZR 396/12
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 158
AuR 2014, 35
NJW 2013, 3808
NZA 2013, 1409
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2089/11
ArbG Eberswalde, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 467/11

Begriff des dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne von §§ 2 S. 1, 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 396/12

DRsp Nr. 2013/24804

Begriff des dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne von §§ 2 S. 1, 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

Orientierungssätze: 1. Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen iSd. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kommt in Betracht, wenn die Parteien Nebenleistungen vereinbart haben, deren Gewährung an Umstände anknüpft, die nicht notwendig während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Tritt eine wesentliche Änderung der maßgebenden äußeren Verhältnisse ein, die für die Vereinbarung einer Nebenleistung bestimmend waren und die außerhalb kündigungsschutzrechtlicher Regelungen als möglicher Wegfall oder als mögliche Störung der Geschäftsgrundlage geprüft werden, kann dies - je nach den Umständen - geeignet sein, eine Änderung der betreffenden Nebenabrede sozial zu rechtfertigen.