OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2017
27 U 83/16
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 39 Ab. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 135 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2017, 2162
ZInsO 2018, 50
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 92/15

Begriff des Gesellschafters i.S. von §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsOBegriff der Befriedigung i.S. von § 135 Abs. 2 Nr. 2 InsO

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 27 U 83/16

DRsp Nr. 2018/63

Begriff des Gesellschafters i.S. von §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO Begriff der Befriedigung i.S. von § 135 Abs. 2 Nr. 2 InsO

1. Als Gesellschafter i.S.v. §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO ist auch derjenige anzusehen, der an der Schuldnerin nur mittelbar - etwa über eine Zwischenholding - beteiligt ist. Die mittelbare Beteiligung muss dabei keine maßgebliche sein, sofern die Kleinbeteiligungsschwelle des § 39 Abs. 5 InsO von zehn Prozent überschritten ist. 2. Eine Befriedigung i.S.v. § 135 Abs. 2 Nr. 2 InsO liegt nicht nur vor, wenn eine Gesellschafterforderung zulasten des Gesellschaftsvermögens unmittelbar beglichen wird, sondern auch dann, wenn dies mithilfe eines Erfüllungssurrogats wie einer Leistung an Erfüllungs Statt geschieht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.06.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 39 Ab. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 135 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 362 Abs. 1;

Gründe

A.

I.