BFH - Urteil vom 01.08.2012
II R 28/11
Normen:
BGB § 97 Abs. 1 Satz 1; BGB § 98 Nr. 2; ZVG § 152; ZVG § 153b Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 2 Satz 2; AO § 34; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 812/08

Behandlung der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen II R 28/11

DRsp Nr. 2012/21569

Behandlung der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kraftfahrzeugsteuer für ein im Wege der Zwangsverwaltung als Zubehör beschlagnahmtes Kraftfahrzeug

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 97 Abs. 1 Satz 1; BGB § 98 Nr. 2; ZVG § 152; ZVG § 153b Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 2 Satz 2; AO § 34; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht (AG), Insolvenzgericht, eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2007 über das Vermögen des H (Insolvenzschuldner) das Insolvenzverfahren und bestimmte zugleich den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Insolvenzverwalter.

Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 hatte das AG, Vollstreckungsgericht, die Zwangsverwaltung von im Eigentum des Insolvenzschuldners und dessen Ehefrau stehenden landwirtschaftlichen Grundstücken angeordnet. Als Verwalterin wurde eine Rechtsanwältin bestellt (Zwangsverwalterin). Die Zwangsverwaltung dauerte bis zum 27. Juli 2010 an.