BGH - Urteil vom 11.02.2010
4 StR 433/09
Normen:
StGB § 2 Abs. 3; StGB § 265b; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7a; InsO § 19 Abs. 2; StPO § 264; StPO § 267 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2010, 520
wistra 2010, 219
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 10.01.2009

Beihilfe zum Kreditbetrug in Tateinheit mit Bankrott im Falle der Mitunterzeichnung eines Vertrages über den fingierten Verkauf von Aktien; Insolvenzverschleppung durch verspäteten Insolvenzantrag bei bereits bestehender tatsächlicher Überschuldung

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 4 StR 433/09

DRsp Nr. 2010/4019

Beihilfe zum Kreditbetrug in Tateinheit mit Bankrott im Falle der Mitunterzeichnung eines Vertrages über den fingierten Verkauf von Aktien; Insolvenzverschleppung durch verspäteten Insolvenzantrag bei bereits bestehender tatsächlicher Überschuldung

1. Beihilfe ist auch noch nach Vollendung der Haupttat bis zu deren Beendigung möglich.2. Die Teilnahme am Kreditbetrug ist bis zum Erbringen der letzten Leistung möglich; wann die Leistung als erbracht anzusehen ist, hängt von der Art des beantragten Kredits ab.3. Die Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB scheitert nicht allein schon daran, dass der Angeklagte die durch einen anderen erstellte und im Jahresabschluss enthaltene Bilanz nicht unterschrieben hat.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 2 Abs. 3; StGB § 265b; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7a; InsO § 19 Abs. 2; StPO § 264; StPO § 267 Abs. 5 S. 1;

Gründe