BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZB 94/06
Normen:
InsO § 4 § 4a ; ZPO § 114 ; BerHG § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 728
DZWIR 2007, 305
JurBüro 2007, 378
MDR 2007, 976
NJW-RR 2007, 1347
NZI 2007, 418
Rpfleger 2007, 422
WM 2007, 1035
ZInsO 2007, 492
ZVI 2007, 468
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 418/06
AG Chemnitz, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IK 1055/06

Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 94/06

DRsp Nr. 2007/7684

Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung

»Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

Normenkette:

InsO § 4 § 4a ; ZPO § 114 ; BerHG § 1 ;

Gründe:

I. Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldnerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, ) besteht keine rechtliche Grundlage.