»Ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ist einzig dann zulässig, wenn ein Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zwar nicht allein, jedoch gemeinsam mit einem anderen Buchgrundstück desselben Eigentümers baulich genutzt werden kann (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1072). Ist über das Vermögen des Beitragspflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, steht § 87InsO der Festsetzung des Beitrages nicht im Wege, weil diese Bestimmung den Gläubiger nur hindert, bestehende Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen. Die persönliche Beitragspflicht kann jedoch vor der Bekanntgabe des Beitragsbescheides nicht entstehen. Ein Leistungsangebot darf mit der Beitragsfestsetzung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr verbunden werden.«
Normenkette:
LSA-KAG § 6b Abs. 1 S. 1 ; LSA-KAG § 6 Abs. 8 S. 1 ; InsO § 87 ; InsO § 174 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
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