BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZB 201/05
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 370
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1993/03
AG Chemnitz, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 419/02

Bemessung der Verwaltervergütungen nach sog. Faustregeltabellen

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 201/05

DRsp Nr. 2007/6588

Bemessung der Verwaltervergütungen nach sog. Faustregeltabellen

Die Aufstellung von Faustregeltabellen für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Bundesgerichtshof ist schon deshalb nicht möglich, weil in einem einzelnen Beschwerdeverfahren stets nur einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in Betracht zu ziehen sind, die Aufsteller ganzer Maßregeltabellen also nicht entscheidungserheblich wäre. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen auf die Verwaltervergütung ist außerdem Sache des Tatrichters.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 ;

Gründe: