I. Der (weitere) Beteiligte zu 1 war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er beantragte, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 50.456,12 EUR festzusetzen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 843.552,25 EUR machte er einen Regelsatz von 35 % und Zuschläge von 60 Prozentpunkten für weitere Tätigkeiten geltend, nämlich 25 % für die Betriebsfortführung einschließlich der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, 10 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, 10 % für die Prüfung eines Insolvenzplans der Schuldnerin und 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung.
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