BGH - Beschluß vom 01.03.2007
IX ZB 277/05
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 304/05
AG Chemnitz, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1016 IN 420/01

Bemessung der Verwaltervergütungen nach sog. Faustregeltabellen

BGH, Beschluß vom 01.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 277/05

DRsp Nr. 2007/6845

Bemessung der Verwaltervergütungen nach sog. Faustregeltabellen

Die Aufstellung von Faustregeltabellen für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Bundesgerichtshof ist schon deshalb nicht möglich, weil in einem einzelnen Beschwerdeverfahren stets nur einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in Betracht zu ziehen sind, die Aufsteller ganzer Maßregeltabellen also nicht entscheidungserheblich wäre. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen auf die Verwaltervergütung ist außerdem Sache des Tatrichters.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der (weitere) Beteiligte zu 1 war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er beantragte, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 50.456,12 EUR festzusetzen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 843.552,25 EUR machte er einen Regelsatz von 35 % und Zuschläge von 60 Prozentpunkten für weitere Tätigkeiten geltend, nämlich 25 % für die Betriebsfortführung einschließlich der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, 10 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, 10 % für die Prüfung eines Insolvenzplans der Schuldnerin und 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung.