BGH - Beschluss vom 24.01.2018
VII ZB 21/17
Normen:
ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 768
FuR 2018, 440
MDR 2018, 361
NJW-RR 2018, 570
ZInsO 2018, 605
ZVI 2018, 209
Vorinstanzen:
AG Idstein, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 M 917/16
LG Wiesbaden, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 484/16

Bemessung des pfändungsfreien Betrages bei der Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume; Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung

BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen VII ZB 21/17

DRsp Nr. 2018/2641

Bemessung des pfändungsfreien Betrages bei der Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume; Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung

Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 4;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung in Höhe von insgesamt 1.564,23 €.