BGH - Beschluss vom 24.01.2018
VII ZB 27/17
Normen:
ZPO § 850k Abs. 1 S. 3; ZPO § 850k Abs. 4 S. 1-2; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II § 42 Abs. 4; SGB XII § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 300
FamRZ 2018, 941
MDR 2018, 698
NJW-RR 2018, 504
NZI 2018, 493
NZI 2018, 792
WM 2018, 734
ZInsO 2018, 926
ZVI 2018, 371
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 02.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 M 4938/16
LG Berlin, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 55/17

Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume hinsichtlich Zurechnung zu den Leistungszeiträumen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages

BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen VII ZB 27/17

DRsp Nr. 2018/4256

Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume hinsichtlich Zurechnung zu den Leistungszeiträumen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages

SGB II § 42 Abs. 4 (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) 1. Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen.2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 aufgehoben. Zudem wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Schöneberg vom 2. Januar 2017 aufgehoben, soweit er über die Aufhebung der mit Beschluss vom 15. November 2016 angeordneten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hinausgeht.