BGH - Beschluss vom 04.02.2010
IX ZB 129/08
Normen:
InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 2; InsVV § 10; InsVV § 11 Abs. 1 S. 2; InsO § 174;
Fundstellen:
EWiR § 11 InsVV 1/2010, 399
NZI 2010, 256
Rpfleger 2010, 388
WM 2010, 565
ZIP 2010, 486
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 23/08
AG Hechingen, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 11/07

Berechnung der Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund der Anzahl der Gläubiger mit offenen Forderungen gegen den Schuldner; Notwendigkeit einer konkreten Befassung mit den Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 129/08

DRsp Nr. 2010/4063

Berechnung der Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund der Anzahl der Gläubiger mit offenen Forderungen gegen den Schuldner; Notwendigkeit einer konkreten Befassung mit den Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 13. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 813,70 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 2; InsVV § 10; InsVV § 11 Abs. 1 S. 2; InsO § 174;

Gründe

I.