BGH - Beschluss vom 01.07.2010
IX ZB 208/08
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 246/07
AG Lörrach, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 IN 3/99

Berechnungsgrundlagen für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch diesen

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 208/08

DRsp Nr. 2010/12937

Berechnungsgrundlagen für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Unternehmens des Schuldners durch diesen

Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, berechnet sich gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV seine Vergütung wie auch sonst grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 94.307,28 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).