BGH - Urteil vom 14.04.2016
IX ZR 176/15
Normen:
InsO § 51 Nr. 1; InsO § 166; InsO § 173 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1409
DB 2016, 6
NZI 2016, 633
NZI 2016, 7
WM 2016, 1129
ZIP
ZInsO 2016, 1256
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2639/12
OLG Oldenburg, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 16/14

Berechtigung des absonderungsberechtigten Gläubigers zur Verwertung des Sicherungsgutes; Stützung der Herausgabeklage auf einen Übergang des Verwertungsrechts; Klageerhebung wegen eines Streits um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes; Fristsetzung durch das Insolvenzgericht wegen Verzögerung der Verwertung

BGH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen IX ZR 176/15

DRsp Nr. 2016/10079

Berechtigung des absonderungsberechtigten Gläubigers zur Verwertung des Sicherungsgutes; Stützung der Herausgabeklage auf einen Übergang des Verwertungsrechts; Klageerhebung wegen eines Streits um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes; Fristsetzung durch das Insolvenzgericht wegen Verzögerung der Verwertung

Eine wegen eines Streits um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes erhobene Klage vor den ordentlichen Gerichten ersetzt nicht die Fristsetzung durch das Insolvenzgericht wegen Verzögerung der Verwertung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2015 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 21. Februar 2014, berichtigt durch Beschluss vom 7. Mai 2014, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

InsO § 51 Nr. 1; InsO § 166; InsO § 173 Abs. 2;

Tatbestand