Auf die Revisionen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9. Mai 2014
Die Umsatzsteuer für 2012 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 15. September 2014 auf ... € festgesetzt und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 4/10 und der Kläger zu 6/10 zu tragen.
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