BGH - Beschluss vom 20.06.2013
IX ZR 221/12
Normen:
InsO § 93; UmwG § 133;
Fundstellen:
DB 2013, 1661
DB 2013, 8
DStR 2013, 13
MDR 2013, 1066
NZI 2013, 747
WM 2013, 1413
ZIP 2013, 1433
ZIP 2013, 55
ZInsO 2013, 1471
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 223/09
OLG Brandenburg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 172/11

Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers; Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf eine Haftung gemäß § 133 UmwG

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 221/12

DRsp Nr. 2013/17285

Berechtigung eines Insolvenzverwalters zur Geltendmachung der Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers; Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf eine Haftung gemäß § 133 UmwG

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 93; UmwG § 133;

Gründe

Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rn. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 UmwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers.