BGH - Urteil vom 21.04.1986
II ZR 165/85
Normen:
GmbHG § 46 Nr.5;
Fundstellen:
BB 1986, 1252
BGHZ 97, 382
DB 1986, 1449
DRsp II(220)303a-b
GmbH-Rdsch 1986, 260
MDR 1986, 825
NJW 1986, 2250
WM 1986, 790
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Bereicherungsansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer

BGH, Urteil vom 21.04.1986 - Aktenzeichen II ZR 165/85

DRsp Nr. 1992/3780

Bereicherungsansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer

»a) Die Verzichtswirkung der Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern die die Bereicherung begründende Vermögensverschiebung auf Maßnahmen der Geschäftsführung zurückzuführen ist. b) Zu den Ersatzansprüchen i. S. des § 46 Nr. 8 GmbHG zählen alle aus der Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage; dazu können auch Bereicherungsansprüche gegen den Geschäftsführer gehören.«

Normenkette:

GmbHG § 46 Nr.5;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der H. GmbH & Co. KG. Durch Anstellungsvertrag vom 27. September 1969, der am 17. Dezember 1971 bis zum 65. Lebensjahr des am 2. Februar 1923 geborenen Klägers verlängert wurde, übertrug sie dem Kläger ihre Geschäftsführung und auch diejenige der Kommanditgesellschaft.