Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der H. GmbH & Co. KG. Durch Anstellungsvertrag vom 27. September 1969, der am 17. Dezember 1971 bis zum 65. Lebensjahr des am 2. Februar 1923 geborenen Klägers verlängert wurde, übertrug sie dem Kläger ihre Geschäftsführung und auch diejenige der Kommanditgesellschaft.
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