BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZB 175/11
Normen:
InsO § 54; InsO § 63 Abs. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 6
MDR 2013, 552
NZI 2013, 350
WM 2013, 513
ZIP 2013, 634
ZInsO 2013, 563
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 41 IN 45/08
LG Osnabrück, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 311/11

Berichtigung der Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge bei Nichtausreichen der Insolvenzmasse (bei gewährter Kostenstundung) zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 175/11

DRsp Nr. 2013/4638

Berichtigung der Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge bei Nichtausreichen der Insolvenzmasse (bei gewährter Kostenstundung) zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 1. April 2011 abgeändert.

Dem Insolvenzverwalter sind auf seine Vergütung 91,41 € aus der Staatskasse anzuweisen.

Die weitergehenden Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Insolvenzverwalter 97 v.H., die Staatskasse 3 v.H.. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92,13 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 54; InsO § 63 Abs. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.