BFH - Urteil vom 08.03.2012
V R 24/11
Normen:
UStG § 15a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7008/08

Berichtigungsanspruch als Masseverbindlichkeit bei Beruhen der Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Verwaltung und Verwertung der Masse

BFH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen V R 24/11

DRsp Nr. 2012/6104

Berichtigungsanspruch als Masseverbindlichkeit bei Beruhen der Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Verwaltung und Verwertung der Masse

1. Beruht die Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse, ist der Berichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.2. Im Verhältnis zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist die im Festsetzungsverfahren vorgenommene Steuerfestsetzung für das Erhebungsverfahren vorgreiflich. Dies gilt auch für die Frage, ob Berichtigungen nach § 15a UStG zu Lasten oder zu Gunsten der Masse in einem an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

UStG § 15a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter einer GmbH, die Flachglas produzierte und lieferte.

Die GmbH erwarb im August 2000 ein Erbbaurecht an einem Grundstück, für das sie den Vorsteuerabzug geltend machte. Am 1. April 2004 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger veräußerte mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 das Erbbaurecht umsatzsteuerfrei mit Lastenwechsel zum 1. Oktober 2005.