BGH - Beschluss vom 19.01.2022
XII ZB 276/21
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b) und S. 9; FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 190
FamRZ 2022, 639
FuR 2022, 273
MDR 2022, 385
NJW 2022, 1453
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 709/20
OLG Oldenburg, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 11/21

Berücksichtigen eines Unterhaltsfreibetrags für ein im paritätischen Wechselmodell von den Eltern betreutes Kind i.R.d. Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen XII ZB 276/21

DRsp Nr. 2022/3830

Berücksichtigen eines Unterhaltsfreibetrags für ein im paritätischen Wechselmodell von den Eltern betreutes Kind i.R.d. Verfahrenskostenhilfe

Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell sind vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag iSv § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO und der tatsächlich für das Kind gezahlte Barunterhalt abzusetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2021 in Ziffer II des Tenors aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 19. Januar 2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b) und S. 9; FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, in welcher Höhe im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Unterhaltsfreibetrag für ein Kind zu berücksichtigen ist, wenn es von seinen Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut wird.