BGH - Beschluss vom 10.02.2011
IX ZB 35/10
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2011, 505
ZIP 2011, 1531
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 117/09
AG Lüneburg, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 IN 50/09

Berücksichtigung von erzielbaren Verwertungskostenbeiträgen bei der Feststellung des verwertbaren Vermögens i.R. der Insolvenz

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 35/10

DRsp Nr. 2011/3814

Berücksichtigung von erzielbaren Verwertungskostenbeiträgen bei der Feststellung des verwertbaren Vermögens i.R. der Insolvenz

Erzielbare Verwertungskostenbeiträge und Einnahmen aufgrund von Verwertungsabreden bei Veräußerung von Gegenständen sind bei der Feststellung des verwertbaren Vermögens im Sinne von § 26 InsO zu berücksichtigen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.001 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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