LG Karlsruhe, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 177/06
AG Pforzheim, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 188/05
Berücksichtigung von Forderungen bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bemessung der Vergütung bei Fortführung oder Überwachung der Fortführung des Betriebes; Berücksichtigung eines Abschlagstatbestandes neben mehreren Zuschlagstatbeständen
BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 160/06
DRsp Nr. 2007/12798
Berücksichtigung von Forderungen bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bemessung der Vergütung bei Fortführung oder Überwachung der Fortführung des Betriebes; Berücksichtigung eines Abschlagstatbestandes neben mehreren Zuschlagstatbeständen
»a) Forderungen des Schuldners, die bereits entstanden sind, müssen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgenommen werden.b) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Fortführung durch den Schuldner überwacht, kann nur das um die Ausgaben bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingestellt werden.c) Kommt neben mehreren Zuschlagstatbeständen auch ein Abschlagstatbestand in Betracht, darf das Insolvenzgericht die Summe der Zuschläge nicht pauschal um den Abschlag kürzen, wenn der für den Abschlag in Betracht kommende Umstand nicht sämtliche Zuschlagstatbestände in gleicher Weise relativiert.«