BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZB 160/06
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b § 3 § 10 § 11 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1588
BGHReport 2007, 1104
MDR 2007, 1158
NZI 2007, 461
Rpfleger 2007, 565
WM 2007, 1528
ZIP 2007, 1330
ZInsO 2007, 766
ZVI 2008, 317
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 177/06
AG Pforzheim, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 188/05

Berücksichtigung von Forderungen bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bemessung der Vergütung bei Fortführung oder Überwachung der Fortführung des Betriebes; Berücksichtigung eines Abschlagstatbestandes neben mehreren Zuschlagstatbeständen

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 160/06

DRsp Nr. 2007/12798

Berücksichtigung von Forderungen bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Bemessung der Vergütung bei Fortführung oder Überwachung der Fortführung des Betriebes; Berücksichtigung eines Abschlagstatbestandes neben mehreren Zuschlagstatbeständen

»a) Forderungen des Schuldners, die bereits entstanden sind, müssen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgenommen werden.b) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Fortführung durch den Schuldner überwacht, kann nur das um die Ausgaben bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingestellt werden.c) Kommt neben mehreren Zuschlagstatbeständen auch ein Abschlagstatbestand in Betracht, darf das Insolvenzgericht die Summe der Zuschläge nicht pauschal um den Abschlag kürzen, wenn der für den Abschlag in Betracht kommende Umstand nicht sämtliche Zuschlagstatbestände in gleicher Weise relativiert.«

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b § 3 § 10 § 11 ;

Gründe: