BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZB 286/11
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 4; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DB 2013, 8
NJW 2013, 8
NZI 2013, 393
NZI 2013, 6
WM 2013, 472
ZIP 2013, 468
ZInsO 2013, 515
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 IN 129/10
LG Duisburg, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 123/11

Berücksichtigung von infolge einer Sicherungszession mit einem Absonderungsrecht wertausschöpfend belasteten Forderungen bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 286/11

DRsp Nr. 2013/4082

Berücksichtigung von infolge einer Sicherungszession mit einem Absonderungsrecht wertausschöpfend belasteten Forderungen bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters

Forderungen, die infolge einer Sicherungszession mit einem Absonderungsrecht wertausschöpfend belastet sind, können auch dann nicht bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, wenn die Sicherungsabtretung im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Oktober 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.648,49 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 S. 4; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Schuldners vom 10. Juni 2010 am gleichen Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über dessen Vermögen bestellt. Er wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen des Schuldners einzuziehen, auch Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte. Am 14. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.