LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2005
L 19 (9) AL 188/04
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZIP 2005, 1567
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AL 26/03

Berücksichtigung von Varioanteilen des Arbeitsentgeltes bei der Bemessung des Insolvenzgeldes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2005 - Aktenzeichen L 19 (9) AL 188/04

DRsp Nr. 2005/18878

Berücksichtigung von Varioanteilen des Arbeitsentgeltes bei der Bemessung des Insolvenzgeldes

1. Varioanteile sind ihrer Art nach insolvenzfähige Bestandteile des Arbeitsentgelts; entscheidend ist jedoch, ob für den maßgeblichen Zeitraum ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Varioanteile bestanden hat.2. Um im Insolvenzzeitraum berücksichtigt werden zu können, muss aus der Möglichkeit, zu dem fest vereinbarten Arbeitsentgelt ein zusätzliches Varioentgelt beanspruchen zu können, schon eine gesicherte Anwartschaft geworden sein; verbleibt es im Insolvenzzeitraum bei der bloßen Chance, kann die Leistung des Insolvenzgeldes nicht erhöht werden.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darüber, ob bei der Gewährung von Insolvenzgeld ein "Varioanteil" in Höhe von 7914,78 Euro zu berücksichtigen ist.