I. Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld (Insg) unter Berücksichtigung von Urlaubsgeld.
Der Kläger war seit 1997 bei der F. Z. GmbH (im Folgenden Arbeitgeberin) als Verkaufssachbearbeiter beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag in seiner aktuellen Fassung vom 22. Januar 1998 enthielt in § 9 unter der Überschrift "Urlaub" folgende Regelung:
Nr 9
"Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von 70 % der in § 3 festgelegten Arbeitsvergütung. Dieses wird mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt."
Nr 12
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