BSG - Urteil vom 23.03.2006
B 11a AL 65/05 R
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 183 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
ZIP 2006, 1882
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1087/05
SG Karlsruhe, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1018/04

Berücksichtigung zusätzlichen Urlaubsgelds im Insolvenzgeldzeitraum

BSG, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 65/05 R

DRsp Nr. 2006/20439

Berücksichtigung zusätzlichen Urlaubsgelds im Insolvenzgeldzeitraum

Dem Insolvenzgeldzeitraum kann zusätzliches urlaubsneutral ausgestaltetes Urlaubsgeld, das ohne zeitanteilige Ansprüche für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers außerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes dem zu einem Stichtag im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer auszuzahlen ist, auch bei einer nachträglich vereinbarten Verschiebung des Auszahlungszeitraumes zur steuerlich günstigen Finanzierung einer Direktversicherung nicht zugeordnet werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 183 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld (Insg) unter Berücksichtigung von Urlaubsgeld.

Der Kläger war seit 1997 bei der F. Z. GmbH (im Folgenden Arbeitgeberin) als Verkaufssachbearbeiter beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag in seiner aktuellen Fassung vom 22. Januar 1998 enthielt in § 9 unter der Überschrift "Urlaub" folgende Regelung:

Nr 9

"Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von 70 % der in § 3 festgelegten Arbeitsvergütung. Dieses wird mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt."

Nr 12