BGH - Urteil vom 07.03.2013
IX ZR 7/12
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143; BGB § 134;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
GmbHR 2013, 464
MDR 2013, 678
NZI 2013, 483
NZI 2013, 5
WM 2013, 708
ZIP 2013, 5
ZInsO 2013, 717
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 357/10
OLG Dresden, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 785/11

Beschränkung der Anfechtung auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum bei fortlaufender Gewährung von mit öffentlichen Beihilfen abgelösten Krediten durch den Gesellschafter zur Vorfinanzierung der von der Gesellschaft abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen IX ZR 7/12

DRsp Nr. 2013/6106

Beschränkung der Anfechtung auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum bei fortlaufender Gewährung von mit öffentlichen Beihilfen abgelösten Krediten durch den Gesellschafter zur Vorfinanzierung der von der Gesellschaft abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge

Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft fortlaufend zur Vorfinanzierung der von ihr abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge Kredite, die in der Art eines Kontokorrentkredits jeweils vor Erhalt des Nachfolgedarlehens mit Hilfe öffentlicher Beihilfen abgelöst werden, ist die Anfechtung wie bei einem Kontokorrentkredit auf die Verringerung des Schuldsaldos im Anfechtungszeitraum beschränkt. Kann ein entscheidungserhebliches Rechtsgeschäft infolge Versagung einer behördlichen Genehmigung nichtig sein, hat der ordentliche Richter selbständig zu prüfen, ob das von der Behörde herangezogene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Anwendungsfall eingreift (im Anschluss an BGHZ 158, 19).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu mehr als 42.000 € nebst Zinsen zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 28. April 2011 zurückgewiesen.