Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. August 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.149,51 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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