BGH - Beschluss vom 14.01.2010
IX ZB 78/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1 S;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 63/09
AG Vechta, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 91/02

Beschwerde gegen die Ablehung einer Restschuldbefreiung im Fall eines fehlerhaften Beschlusses aufgrund fehlender Angaben zum Sachverhalt; Versagung einer Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 295 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 78/09

DRsp Nr. 2010/2134

Beschwerde gegen die Ablehung einer Restschuldbefreiung im Fall eines fehlerhaften Beschlusses aufgrund fehlender Angaben zum Sachverhalt; Versagung einer Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 295 Insolvenzordnung (InsO)

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Ihm werden die Rechtsanwälte Jordan und Dr. Hall beigeordnet.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1 S;

Gründe:

I.