BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZR 175/12
Normen:
InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1056
NZI 2013, 397
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 133/10
OLG Brandenburg, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 33/11

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund fehlendem Entfallens einer Insolvenzgläubigerbenachteiligung i.S.d § 129 Abs. 1 InsO; Nachträgliches Entfallen einer Gläubigerbenachteiligung bei Rückführung des anfechtbar erhaltenen Wertes in das Vermögen des Schuldners durch den Anfechtungsgegner

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 175/12

DRsp Nr. 2013/4336

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund fehlendem Entfallens einer Insolvenzgläubigerbenachteiligung i.S.d § 129 Abs. 1 InsO; Nachträgliches Entfallen einer Gläubigerbenachteiligung bei Rückführung des anfechtbar erhaltenen Wertes in das Vermögen des Schuldners durch den Anfechtungsgegner

Eine zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträglich entfallen, wenn der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 402.743,84 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Blick auf die von dem Finanzamt für Körperschaften II Berlin zugunsten des beklagten Landes bewirkten Zahlung nicht entscheidungserheblich, weil es nach deren Rückerstattung an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO fehlt.

a)