BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZR 113/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 345
ZIP 2010, 1772 (LS)
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 129/08
LG Potsdam, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 375/07

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei mangelnden Zulassungsgrund

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 113/09

DRsp Nr. 2010/4412

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei mangelnden Zulassungsgrund

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.739,17 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz sind nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage nicht "aufgrund prozessrechtlich nicht hinnehmbarer Anforderungen" als unzulässig verworfen.

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