I. 1. Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht München, ihm im Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Das Amtsgericht lehnte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab. Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab.
Das Landgericht München I wies die Beschwerde mit Beschluß vom 21.7.1999 zurück.
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