BayObLG - Beschluß vom 08.10.1999
4Z BR 7/99
Normen:
InsO § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 49
JurBüro 2000, 99
KTS 1999, 532
MDR 2000, 51
NJW-RR 2000, 429
NZI 1999, 497
Rpfleger 2000, 124
ZInsO 1999, 659
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 12104/99
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IK 139/99

Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung im Verbraucherinsolvenzverfahren

BayObLG, Beschluß vom 08.10.1999 - Aktenzeichen 4Z BR 7/99

DRsp Nr. 2000/293

Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung im Verbraucherinsolvenzverfahren

»Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über eine den Prozeßkostenhilfeantrag ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts im Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht statthaft.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. 1. Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht München, ihm im Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Das Amtsgericht lehnte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab. Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab.

Das Landgericht München I wies die Beschwerde mit Beschluß vom 21.7.1999 zurück.