VGH Bayern - Beschluss vom 08.03.2018
12 C 17.2574
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 54 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 35; ZPO § 240 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 X 17.4888

Beschwerde gegen eine zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordneten Ersatzzwangshaft

VGH Bayern, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 12 C 17.2574

DRsp Nr. 2018/6963

Beschwerde gegen eine zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordneten Ersatzzwangshaft

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 54 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 35; ZPO § 240 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgericht München vom 11. Dezember 2017 zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordnete Ersatzzwangshaft wendet, bleibt ohne Erfolg.

1. Mit dem Einwand, es liege ein absoluter Verfahrensmangel vor, weil die Richter mit ihrer Entscheidung vom 17. Oktober 2017 selbst über Befangenheitsanträge entschieden haben und damit das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und gegen die gesetzliche Wartepflicht aus § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen hätten, kann der Antragsgegner nicht durchdringen.