BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZB 221/04
Normen:
InsO § 207 § 216 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1360
BGHReport 2007, 836
DZWIR 2007, 306
MDR 2007, 1098
NZI 2007, 406
WM 2007, 1074
ZIP 2007, 1134
ZInsO 2007, 541
ZVI 2007, 317
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 58/04
AG Uelzen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 75/99

Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung der Einstellung des Verfahrens mangels Kostendeckung

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 221/04

DRsp Nr. 2007/9301

Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung der Einstellung des Verfahrens mangels Kostendeckung

»Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Beschwerde zu erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.«

Normenkette:

InsO § 207 § 216 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 17. September 1999 eröffnet. Im November 2003 beantragte der Insolvenzverwalter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag unter Berichtigung einer früheren Entscheidung und gleichzeitiger Ablehnung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben und den berichtigten Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.