BayObLG - Beschluss vom 26.07.2001
4Z BR 3/01
Normen:
InsO § 313, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 ; ZPO § 850c Abs. 1, 4;
Fundstellen:
InVo 2002, 16
JurBüro 2001, 662
KTS 2001, 610
ZInsO 2001, 799
Vorinstanzen:
AG Weiden/Op f. IK 116/99 ,
LG Weiden/Opf. 2 T 279/01 ,

Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren

BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 4Z BR 3/01

DRsp Nr. 2001/12504

Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren

»Dem Treuhänder, der im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnimmt, stehen zur Festsetzung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850c Abs. 4 ZPO Antrags- und Beschwerdebefugnisse nicht zu.«

Normenkette:

InsO § 313, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 ; ZPO § 850c Abs. 1, 4;

Gründe

I.

Auf Antrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 6.7.2000 das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304, 311 ff. InsO) und bestimmte den Beschwerdeführer als Treuhänder.

In der Frage, ob bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei, vertraten Treuhänder und Schuldner vor dem Insolvenzgericht entgegengesetzte Standpunkte. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts schloss sich der Ansicht des Treuhänders an und traf mit Beschluss vom 23.2.2001 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO die Anordnung, dass eine Unterhaltsberechtigung der Ehefrau unberücksichtigt bleibe.

Gegen diese Entscheidung ließ der Schuldner am 6.3.2001 Beschwerde einlegen, die laut Begründung vom 16.3.2001 hilfsweise als Erinnerung gewertet werden sollte.