BGH - Beschluß vom 21.06.2007
IX ZB 51/06
Normen:
InsO § 34 Abs. 2 § 11 Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZG 2007, 623
NZI 2008, 121
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 1207/05
AG Leipzig, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 404 IN 497/05

Beschwerdebefugnis einer BGB-Gesellschaft gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 21.06.2007 - Aktenzeichen IX ZB 51/06

DRsp Nr. 2007/13281

Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Schuldnerin i.S. von § 34 Abs. 2 InsO ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer BGB -Gesellschaft die gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO insolvenzfähige Gesellschaft. Die Gesellschafter können nicht im eigenen, sondern im Namen der Gesellschaft Beschwerde einlegen.

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2 § 11 Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2005 ist am 26. September 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden, die im Eröffnungsbeschluss als "H., geb. am 27. 07.1965, P., geb. am 22.01.1972, als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, auch handelnd als "H. GbR H. und P. " oder "T. GbR" oder "I. GbR" oder " H. und P. GbR", " bezeichnet worden ist. Gegen den Beschluss haben die Gesellschafter H. und P. je für sich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit Beschluss vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Abweisung des Eröffnungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Ziel hat.