I. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2005 ist am 26. September 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden, die im Eröffnungsbeschluss als "H., geb. am 27. 07.1965, P., geb. am 22.01.1972, als Gesellschafter bürgerlichen Rechts, auch handelnd als "H. GbR H. und P. " oder "T. GbR" oder "I. GbR" oder " H. und P. GbR", " bezeichnet worden ist. Gegen den Beschluss haben die Gesellschafter H. und P. je für sich sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit Beschluss vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Abweisung des Eröffnungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Ziel hat.
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