OLG Köln - Beschluß vom 02.05.2001
2 W 56/01
Normen:
InsO §§ 4, 6, 7 ; ZPO §§ 99, 568 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 432
ZIP 2001, 1209
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 130/99
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 160 IK 7/99

Beschwerdebefugnis eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten

OLG Köln, Beschluß vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 56/01

DRsp Nr. 2001/11629

Beschwerdebefugnis eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten

1. Ist im Insolvenzverfahren ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter (hier die Staatskasse) durch eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gemäß § 6 InsO erstmals beschwert, so hat er gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde. § 99 ZPO und § 568 Abs. 3 ZPO finden keine Anwendung.2. Steht dem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren kein Beschwerdegegner gegenüber, dann ist es auch bei einer erfolgreichen Beschwerde nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Vielmehr kommt in derartigen Fällen in der Regel eine Kostenerstattung nicht in Betracht, so dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.

Normenkette:

InsO §§ 4, 6, 7 ; ZPO §§ 99, 568 Abs. 3 ;

Gründe: