BGH - Beschluss vom 10.03.2011
IX ZB 212/09
Normen:
InsO § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4; InsO § 75 Abs. 3;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 336
MDR 2011, 633
NZI 2011, 284
WM 2011, 662
ZIP 2011, 673
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IN 171/08
LG Verden, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen T 156/09

Beschwerdebefugnis für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung einer Einberufung einer Gläubigerversammlung durch ein Insolvenzgericht; Erfüllung des Einberufungsquorums als Voraussetzung einer Beschwerdebefugnis

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 212/09

DRsp Nr. 2011/5848

Beschwerdebefugnis für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung einer Einberufung einer Gläubigerversammlung durch ein Insolvenzgericht; Erfüllung des Einberufungsquorums als Voraussetzung einer Beschwerdebefugnis

Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch das Einberufungsquorum erfüllen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 4. September 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

InsO § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4; InsO § 75 Abs. 3;

Gründe

I.