BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZB 5/06
Normen:
InsO § 248 § 253 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 713
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 632/05 (415) - 7.12.2005,
AG Magdeburg, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 351 IN 260/03

Beschwerdebefugnis von Gläubigern bevorrechtigter Gruppen

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 5/06

DRsp Nr. 2007/9326

Beschwerdebefugnis von Gläubigern bevorrechtigter Gruppen

Der nach § 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 InsO berechtigte Beteiligte ist nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert, falls er durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (BGH - IX ZB 266/04 - 07.07.2005).

Normenkette:

InsO § 248 § 253 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 5. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Mai 2004 legten die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter einen ersten Insolvenzplan vor, der in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2004 erörtert und über den in der nachfolgenden Verhandlung am 19. August 2004 - zwei Mal - abgestimmt wurde. Der Plan erhielt in den gebildeten drei Gruppen die erforderlichen Mehrheiten; die Schuldnerin stimmte ihm zu. Zwei Gläubiger, die Rechtsbeschwerdeführer, stellten nach § 251 InsO Minderheitenschutzanträge. Das Insolvenzgericht traf keine Entscheidung über die Bestätigung dieses Plans.