I. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1. September 2005 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte bereits am 5. September 2005 die Masseunzulänglichkeit an. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung hat die Schuldnerin geltend gemacht, das Verfahren sei zu Unrecht eröffnet worden, weil eine die Verfahrenskosten deckende Masse voraussichtlich nicht vorhanden sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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