BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZB 8/06
Normen:
InsO § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 663
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 774/05
AG Kassel, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 660 IN 99/05

Beschwerdeberechtigung des Schuldners im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 8/06

DRsp Nr. 2007/9327

Beschwerdeberechtigung des Schuldners im Insolvenzverfahren

Hat der Schuldner selbst den Insolvenzantrag gestellt, so ist er grundsätzlich nicht berechtigt, gegen die Eröffnungsentscheidung Rechtsmittel einzulegen (BGH - IX ZB 170/06 - 18.01.2007).

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1. September 2005 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte bereits am 5. September 2005 die Masseunzulänglichkeit an. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung hat die Schuldnerin geltend gemacht, das Verfahren sei zu Unrecht eröffnet worden, weil eine die Verfahrenskosten deckende Masse voraussichtlich nicht vorhanden sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.