BGH - Urteil vom 07.10.2010
IX ZR 209/09
Normen:
InsO § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 816 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 2797
EWiR § 21 InsO 14/2010, 821
MDR 2011, 71
NZI 2011, 18
WM 2010, 2275
ZIP 2010, 2307
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 283/08
OLG Köln, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 25/09

Bestehen eines Anspruchs auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung eines Insolvenzverwalters im Hinblick auf eine Genehmigung einer Buchpostion eines Gläubigers ohne erfolgte Genehmigung der Lastschrift; Kenntnis eines Anfechtungsgegners vom Eröffnungsantrag gegen einen Schuldner allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 209/09

DRsp Nr. 2010/19837

Bestehen eines Anspruchs auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung eines Insolvenzverwalters im Hinblick auf eine Genehmigung einer Buchpostion eines Gläubigers ohne erfolgte Genehmigung der Lastschrift; Kenntnis eines Anfechtungsgegners vom Eröffnungsantrag gegen einen Schuldner allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

a) Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gläubigers, nicht aber dessen Lastschrifteinzug selbst genehmigt. b) Allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Eröffnungsantrag gegen den Schuldner.

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2009, berichtigt durch Beschluss vom 17. November 2009, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision des Beklagten werden das vorbezeichnete Urteil und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 25.298,67 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen