Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2009, berichtigt durch Beschluss vom 17. November 2009, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Beklagten werden das vorbezeichnete Urteil und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 25.298,67 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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