BGH - Beschluß vom 12.07.2007
IX ZB 32/07
Normen:
InsO § 27 Abs. 2 Nr. 3 § 212 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 76/06
AG Hamburg, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 6/05

Bestehen eines Insolvenzgrundes zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 32/07

DRsp Nr. 2007/14635

Bestehen eines Insolvenzgrundes zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung (Eröffnungsstunde) voraus. Der nachträgliche Wegfall des Eröffnungsgrundes kann nur im Verfahren nach § 212 InsO geltend gemacht werden.

Normenkette:

InsO § 27 Abs. 2 Nr. 3 § 212 ;

Gründe:

I. Der Schuldner wendet sich gegen die am 11. Januar 2005 beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und sich hierbei den Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, angeschlossen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Das Landgericht hat die Eröffnungsentscheidung erneut bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).