I. Der Schuldner wendet sich gegen die am 11. Januar 2005 beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und sich hierbei den Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, angeschlossen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Das Landgericht hat die Eröffnungsentscheidung erneut bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|