OLG Bamberg - Beschluss vom 05.01.2017
8 W 87/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 4 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO §1, § 35§ 63 Abs. 1 S. 2,; InsO §1, § 65; InsO §1, § 97 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 196/16

Bestimmung des Unternehmenswerts eines zur Insolvenzmasse gehörenden laufenden Geschäftsbetriebs

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 8 W 87/16

DRsp Nr. 2018/11358

Bestimmung des Unternehmenswerts eines zur Insolvenzmasse gehörenden laufenden Geschäftsbetriebs

Der wirtschaftliche Wert eines zur Insolvenzmasse gehörenden laufenden Geschäftsbetriebs bestimmt sich nicht nach den Werten einzelner betrieblicher Vermögensgegenstände und der Summe vereinnahmter Umsätze auf der Aktivseite und den auf der Passivseite anzusetzenden Produktionskosten, sodass die Insolvenzmasse aus dem Zeitraum der Firmenfortführung nicht mit den Bruttoeinnahmen während dieses Zeitraums gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist - entsprechend dem sich aus § 1 InsO ergebenden Zweck des Insolvenzverfahrens - als Unternehmenswert der Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen, der nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben vor der Veräußerung und während der Betriebsfortführung erwirtschaftet worden ist.

Tenor

I.

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 28.10.2016 - Az.: 42 T 196/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO §1, § 35§ 63 Abs. 1 S. 2,; InsO §1, § 65; InsO §1, § 97 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b;

Gründe

I.