Beteiligung der Finanzverwaltung an den Sanierungsbemühungen

Autor: Hofherr

Da die im Rahmen einer Sanierung auftretenden Gewinne aus der Sanierungstätigkeit – z.B. aus der Aufdeckung stiller Reserven – zumeist auch zu einer steuerlichen Belastung des zu sanierenden Unternehmens führen (vgl. Teil 16/2.1), stellt sich jeweils einzelfallbezogen die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, um dieses kontraproduktive Ergebnis zu verhindern oder zumindest abzuschwächen.

Basispunkt aller diesbezüglichen Überlegungen ist das BMF-Schreiben vom 27.03.2003 (BStBl I, 240), welches ausführlich zur Möglichkeit einer steuerlichen Sanierungsbegünstigung Stellung nimmt. Sich daran orientierend sollen nachfolgend die sich für die Finanzverwaltung ergebenden Möglichkeiten dargestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass i.S.d. BMF-Schreibens nur dann von einem zu begünstigenden Sanierungsgewinn gesprochen wird, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens;

Sanierungsfähigkeit des Unternehmens;

Sanierungseignung des Schuldenerlasses;

Sanierungsabsicht der Gläubiger.

Es handelt sich dabei um die von der Rechtsprechung ursprünglich zu § 3 Nr. 66 EStG (alt) entwickelten Voraussetzungen für eine Bejahung der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns.