Probleme der steuerlichen Verlustverwertung im Sanierungsfall

Autor: Hofherr

Für die steuerliche Verwertung von Verlusten gelten auch im Rahmen von Sanierungsbemühungen die allgemeinen Regeln – bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften also § 10d EStG, bei Kapitalgesellschaften § 10d EStG i.V.m. § 8c KStG. Dabei ist bemerkenswert, dass selbst bei real in den Vorjahren erlittenen Verlusten der Verlustabzug – besser die Verlustverrechnung mit Sanierungsgewinnen – wegen der Begrenzungen des § 10d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG zur sogenannten "Mindestbesteuerung" führt. In Anbetracht des im Steuerrecht als Allgemeingut proklamierten Prinzips der Leistungsfähigkeit erscheint dies sehr fragwürdig, hat es doch zur Folge, dass ggf. ein hoher Sanierungsgewinn, dem an sich hinreichend Verlustvor- und -rückträge gegenüberstehen, letztlich doch zu einer Steuerbelastung des Unternehmens in der Krise führt (ebenso Olbing, Rdnr. 80). Die Finanzverwaltung hat dieses Problem erkannt und mit BMF-Schreiben vom 27.03.2003 (BStBl II, 240) darauf reagiert; es wird jedoch sogleich in Teil 16/2.3 dargelegt, dass die Finanzverwaltung nunmehr ins andere Extrem einer übermäßigen Verlustverrechnung verfallen ist.