BGH - Urteil vom 11.03.2010
IX ZR 34/09
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 56 S. 2; InsO § 49; BGB § 103;
Fundstellen:
DB 2010, 1009
MDR 2010, 893
NJW-RR 2010, 1519
WM 2010, 806
ZIP 2010, 791
ZflR 2010, 335 (LS)
ZflR 2010, 335
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 25/08
LG Braunschweig, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1240/07

Beteiligung einer Stadt an dem Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Erbbaurechts trotz des Fortbestands der dinglichen Haftung; Erwerb eines Absonderungsrechts durch den Grundstückseigentümer im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern bei Fortbestand der Belastungen nach der Veräußerung; Ausscheiden einer dinglichen Surrogation und einer Beteiligung des Rechtslastberechtigten an dem Veräußerungserlös mangels eines Rechtsverlustes bei Erhalt der dinglichen Rechte

BGH, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen IX ZR 34/09

DRsp Nr. 2010/7252

Beteiligung einer Stadt an dem Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Erbbaurechts trotz des Fortbestands der dinglichen Haftung; Erwerb eines Absonderungsrechts durch den Grundstückseigentümer im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern bei Fortbestand der Belastungen nach der Veräußerung; Ausscheiden einer dinglichen Surrogation und einer Beteiligung des Rechtslastberechtigten an dem Veräußerungserlös mangels eines Rechtsverlustes bei Erhalt der dinglichen Rechte

InsO § 49 Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Januar 2009 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Februar 2008 abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 56 S. 2; InsO § 49; BGB § 103;

Tatbestand