BAG - Urteil vom 19.04.2011
3 AZR 267/09
Normen:
BetrAVG § 1b; BetrAVG § 30f; BGB § 952; BGB § 985; BGB § 986; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 2555
NZA-RR 2012, 92
NZI 2011, 777
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 2149/08
ArbG Eberswalde, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 375/08

Betriebliche Altersversorgung; Rechtsverhältnisse bei Direktversicherung; Maßgeblichkeit des Deckungsverhältnisses; Wirksamkeit der Abtretung unter der Bedingung einer schriftlichen Anzeige; Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe des Versicherungsscheins

BAG, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 267/09

DRsp Nr. 2011/15111

Betriebliche Altersversorgung; Rechtsverhältnisse bei Direktversicherung; Maßgeblichkeit des Deckungsverhältnisses; Wirksamkeit der Abtretung unter der Bedingung einer schriftlichen Anzeige; Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe des Versicherungsscheins

Orientierungssätze: 1. Wird eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung durchgeführt, ist zwischen der Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zum Versicherer einerseits (Deckungsverhältnis) und zum Arbeitnehmer andererseits zu unterscheiden. Welche Rechte der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer geltend machen kann, richtet sich allein nach der Rechtslage im Deckungsverhältnis. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, von den ihm im Deckungsverhältnis gegebenen Möglichkeiten nur in einer bestimmten Weise Gebrauch zu machen. 2. Sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass die Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag "erst dann wirksam" ist, wenn die Abtretung gegenüber der Versicherung schriftlich angezeigt worden ist, ist eine Abtretung absolut und damit auch gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam, wenn diese Anzeige nicht erfolgt ist. Der Arbeitgeber kann dann weiter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen und - soweit der Versicherungsvertrag dies zulässt - das Bezugsrecht des Arbeitnehmers widerrufen.