BAG - Urteil vom 24.02.2005
2 AZR 214/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 343
BAGReport 2005, 300
DB 2005, 1523
ZIP 2005, 1189
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 839/03
ArbG Hagen - 5 Ca 2197/02 - 11.2.2003,

Betriebsbedingte Kündigung; Gemeinschaftsbetrieb; Sozialauswahl - Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter; Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes durch Insolvenzeröffnung oder durch Beschluss des Insolvenzverwalters (aller am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen), zwei der drei Unternehmen stillzulegen; Sozialauswahl im Gemeinschaftsbetrieb, wenn dieser bei Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst ist, jedoch ein Arbeitnehmer eines stillgelegten Teils im weiterbetriebenen Teil beschäftigt werden kann; Gemeinschaftsbetrieb und Teilbetriebsübergang

BAG, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 214/04

DRsp Nr. 2005/8986

Betriebsbedingte Kündigung; Gemeinschaftsbetrieb; Sozialauswahl - Betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzverwalter; Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes durch Insolvenzeröffnung oder durch Beschluss des Insolvenzverwalters (aller am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen), zwei der drei Unternehmen stillzulegen; Sozialauswahl im Gemeinschaftsbetrieb, wenn dieser bei Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst ist, jedoch ein Arbeitnehmer eines stillgelegten Teils im weiterbetriebenen Teil beschäftigt werden kann; Gemeinschaftsbetrieb und Teilbetriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, so ist die Sozialauswahl bis zu einer etwaigen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes auf den gesamten Betrieb zu erstrecken. 2. Ist im Zeitpunkt der Kündigung einer der Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, stillgelegt, so sind damit idR die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten dem vormals einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen entzogen, der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst. In diesem Fall ist die "gemeinsame Klammer", die eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl veranlasst hat, entfallen.