LAG Hamm - Urteil vom 06.04.2011
6 Sa 2023/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 112; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1617/10

Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Unterrichtung des Betriebsrats zur Herausnahme aus der Sozialauswahl; grob fehlerhafte Sozialauswahl bei vorsätzlichem Abweichen von Auswahlrichtlinien

LAG Hamm, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 2023/10

DRsp Nr. 2011/11577

Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Unterrichtung des Betriebsrats zur Herausnahme aus der Sozialauswahl; grob fehlerhafte Sozialauswahl bei vorsätzlichem Abweichen von Auswahlrichtlinien

1. Im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auch die Gründe für die Herausnahme aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG mitzuteilen. Durch die Unterzeichnung einer Namensliste durch die Betriebsparteien nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 InsO wird insoweit nicht die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung indiziert. 2. Das vorsätzliche Abweichen von Auswahlrichtlinien nach § 95 Abs. 1 S. 1 BetrVG führt unabhängig davon, ob die Abweichung nur "marginalâÇo ist, zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl i.S.v. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.11.2010 – 1 Ca 1617/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 112; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und den Anspruch auf Weiterbeschäftigung.