OLG Köln - Urteil vom 24.10.2017
14 U 11/16
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 147/16

Betriebsrentenanspruch in einer InsolvenzMitglied des Vertretungsorgans einer GmbHLeitungsmacht für eine Unternehmereigenschaft

OLG Köln, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 14 U 11/16

DRsp Nr. 2020/14484

Betriebsrentenanspruch in einer Insolvenz Mitglied des Vertretungsorgans einer GmbH Leitungsmacht für eine Unternehmereigenschaft

Mitgesellschafter-Geschäftsführern, die zusammengerechnet nur genau 50 % der Gesellschaftsanteile halten und denen ein weiterer, nicht geschäftsführender Gesellschafter mit 50 % der Gesellschaftsanteile gegenübersteht, ist keine derartige Leitungsmacht zuzusprechen, die dazu führt, dass sie im Rahmen von § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG als Unternehmer ohne Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes gelten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 11.11.2016 wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.10.2016 (Az. 24 O 147/16) abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.11.2016 einen Betrag in Höhe von 13.788,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2016 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.437,07 € brutto abzüglich der für die Monate Dezember 2016 bis einschließlich September 2017 jeweils monatlich bereits geleisteten 711,39 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. 3. 4.