BAG - Urteil vom 13.10.2016
3 AZR 439/15
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10; BGB § 242; SGB IX § 81 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 5;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 74
AUR 2016, 477
EzA-SD 2016, 12
MDR 2016, 9
NZA 2016, 7
NZA-RR 2017, 6
NZS 2016, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54 vom 13.10.2016
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 257/14
ArbG Wiesbaden, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1524/13

BetriebsrenteVersicherungsmathematische AbschlägeBenachteiligung wegen BehinderungAblösungsprinzip bei zeitlich aufeinanderfolgenden Betriebsvereinbarungen im Recht der BetriebsrentenDreistufiges Prüfungsschema bei Einschnitten in RentenanwartschaftenEinschränkungen des dreistufigen PrüfungsschemasÜberprüfbarkeit der sachlichproportionalen Gründe für einen Einschnitt in Rentenanwartschaften in der RevisionsinstanzZulässiges Gegensteuern der Betriebsparteien bei absehbaren Fehlentwicklungen der betrieblichen AltersversorgungUnmittelbare Ungleichbehandlung als Benachteiligung

BAG, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 439/15

DRsp Nr. 2016/17586

BetriebsrenteVersicherungsmathematische AbschlägeBenachteiligung wegen Behinderung Ablösungsprinzip bei zeitlich aufeinanderfolgenden Betriebsvereinbarungen im Recht der Betriebsrenten Dreistufiges Prüfungsschema bei Einschnitten in Rentenanwartschaften Einschränkungen des dreistufigen Prüfungsschemas Überprüfbarkeit der "sachlichproportionalen Gründe" für einen Einschnitt in Rentenanwartschaften in der Revisionsinstanz Zulässiges Gegensteuern der Betriebsparteien bei absehbaren Fehlentwicklungen der betrieblichen Altersversorgung Unmittelbare Ungleichbehandlung als Benachteiligung

Orientierungssätze: 1. Das dreistufige Prüfungsschema für die Überprüfung der Wirksamkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung ist nur bei Eingriffen in die Höhe der Versorgungsanwartschaften anzuwenden. Auch die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags für die Inanspruchnahme einer Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze kann sich auf die Höhe der Versorgungsanwartschaft auswirken und ist folglich am dreistufigen Prüfungsschema zu messen. 2. Das Verhalten eines Arbeitnehmers in seiner Funktion als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats bindet ihn nicht bei der Ausübung und Geltendmachung ihm persönlich zustehender Rechtspositionen.